Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGBs

Stand 01.10.2021 V1.1

A. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der ESCAD AUSTRIA GmbH (FN 306182 v) einerseits und dem Vertragspartner (VP) andererseits. VP sind insbesondere Auftraggeber von ESCAD Beschäftiger der von ESCAD AUSTRIA überlassenen Arbeitnehmer, Seminarteilnehmer sowie Lieferanten und Auftragnehmer von ESCAD AUSTRIA. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung dieser AGB.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des VP werden nicht anerkannt, es sei denn, ESCAD AUSTRIA hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebote und Unterlagen

2.1 Die Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge und Beschreibungen von ESCAD AUSTRIA sind bis zur endgültigen Auftragsannahme freibleibend. Nebenabreden sowie alle durch Vertreter gemachte Zusagen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung von ESCAD AUSTRIA.

2.2 Der Vertrag mit dem VP kommt durch eine dem Angebot von ESCAD AUSTRIA entsprechende Bestellung durch den VP zustande. Weicht die Bestellung des VP vom Angebot von ESCAD AUSTRIA ab, ist der VP verpflichtet, ESCAD AUSTRIA schriftlich darauf hinzuweisen; diesfalls kommt ein Vertrag nur zustande, wenn ESCAD AUSTRIA die von ihrem Angebot abweichende Bestellung des VP annimmt. Weist der VP in seiner Bestellung nicht darauf hin, dass seine Bestellung vom Angebot von ESCAD AUSTRIA abweicht, kommt der Vertrag mit ESCAD AUSTRIA gemäß dem ausdrücklichen Willen des VP ausschließlich entsprechend dem Inhalt des Angebotes von ESCAD AUSTRIA zustande.

2.3 ESCAD AUSTRIA behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ESCAD AUSTRIA zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen von ESCAD AUSTRIA sind in jedem Fall als solche bezeichnet oder bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ESCAD AUSTRIA.

3. Preise/Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise und Vergütungen für Lieferungen und Leistungen von ESCAD AUSTRIA sowie die Zahlungsbedingungen sind auf das jeweilige Projekt abgestimmt und in dem jeweiligen Angebot von ESCAD AUSTRIA enthalten.

3.2 Vom VP genannte Preise/Vergütungen und/oder Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn ESCAD AUSTRIA solchen Preisen/Vergütungen und/oder Zahlungsbedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

3.3 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, ist ESCAD AUSTRIA berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, zu verlangen. ESCAD AUSTRIA ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn ESCAD AUSTRIA den VP hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von ESCAD AUSTRIA. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den VP ist ausgeschlossen.

3.4 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Standort 5310 Mondsee.

3.5 Der VP ist zu einer Zurückbehaltung von Leistungen nur dann und nur insoweit berechtigt, als sein Anspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht ist der Höhe nach mit den (voraussichtlichen) Kosten einer angemessenen Verbesserung begrenzt. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ESCAD AUSTRIA schriftlich anerkannt sind.

4. Termine, wechselseitige Mitwirkungspflichten

4.1 ESCAD AUSTRIA erbringt die Lieferungen und Leistungen gemäß einvernehmlich abgestimmten Terminplänen, wie diese dem Angebot zu Grunde liegen oder im Zuge der Leistungserbringung einvernehmlich festgelegt werden. Zwischentermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine einseitige Änderung von Terminen durch den VP ist unzulässig. ESCAD AUSTRIA wird dem VP im Falle einer von ESCAD AUSTRIA nicht zu vertretenden Verschiebung von Terminen ehestmöglich neue Leistungs- und Liefertermine nennen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen bzw. nur durch ausdrückliche beidseitige schriftliche Vereinbarung zulässig.

4.2 Der VP verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von ESCAD AUSTRIA zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß begonnen und reibungslos ausgeführt werden können. Kommt der VP seinen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere zur zeit- und ordnungsgerechten Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen zu Lasten des VP. Schäden und Mehraufwendungen, die ESCAD AUSTRIA aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des VP entstehen, sind vom VP zu ersetzen.

4.3 Der VP haftet gegenüber ESCAD AUSTRIA, dass die von ihm beigestellten Unterlagen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und eine vertragsgemäße Nutzung durch ESCAD AUSTRIA zulässig ist.

4.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder
-durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist ESCAD AUSTRIA von der Leistungsverpflichtung befreit.

5. Haftung/Schadensersatz

5.1 ESCAD AUSTRIA leistet Schadensersatz ausschließlich nach nachfolgend dargestellten Grundsätzen:

5.2 ESCAD AUSTRIA haftet dem VP für entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trägt der VP. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet ESCAD AUSTRIA dem VP nur für den dem VP unmittelbar entstandenen positiven Schaden.

5.3 ESCAD AUSTRIA haftet nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Montage, Bedienung, oder anormale Betriebsbedingungen beim VP oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.

5.4 ESCAD AUSTRIA verpflichtet sich, bei der Abarbeitung ihrer Aufträge stets aktuelle Firewalls, Virenschutz und Spywareprogramme zu verwenden. Über diese Verpflichtung zur Verwendung aktueller Schutzsoftware übernimmt ESCAD AUSTRIA keine Haftung für das Auftreten von Viren, Würmern und/oder anderen Spyware- und Schadprogrammen. 

5.5 ESCAD AUSTRIA ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den vom VP oder einem Dritten beigestellten Stoff oder deren Anweisung auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Nur in solchen Fällen, in denen die Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder der erteilten Anweisung offenkundig ist, dh die Untauglichkeit des Stoffes oder der Anweisung ist ohne besondere Prüfung und Fachkunde erkennbar, oder eine Prüfpflicht von ESCAD AUSTRIA schriftlich vereinbart wurde, ist ESCAD AUSTRIA zur Prüfung von Stoff und Anweisung sowie im Falle der Untauglichkeit derselben zur Warnung des VP verpflichtet.

5.6 Die Schadenersatzpflicht von ESCAD AUSTRIA ist jedenfalls mit der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von ESCAD AUSTRIA je Schadensfall begrenzt. In Fällen ohne Versicherungsschutz ist die Schadenersatzpflicht mit der Höhe des bedungenen Nettoentgeltes von ESCAD AUSTRIA begrenzt.

5.7 Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung von ESCAD AUSTRIA – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. ESCAD AUSTRIA haftet insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus Produktionsausfall etc. Ferner ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung nach dem PHG ausgeschlossen; insbesondere sind Regressansprüchen gegen ESCAD AUSTRIA innerhalb der Vertriebskette ausgeschlossen.

5.8 Schadensersatzansprüche des VP, gleich aus welchem Titel, verjähren in 24 Monaten.

6. Eigentumsvorbehalt, Gefahrtragung

6.1 Sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen von ESCAD AUSTRIA bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des zwischen ESCAD AUSTRIA und dem VP vereinbarten Entgelts das alleinige Eigentum von ESCAD AUSTRIA. Solange der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Überlassung der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefer- bzw. Leistungsbestandteile ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ESCAD AUSTRIA unzulässig; im Falle eines Zuwiderhandelns ist der VP verpflichtet, ESCAD AUSTRIA für sämtliche ihr erwachsenden Vermögensnachteile schad- und klaglos zu halten.

6.2 Für den Fall, dass der VP die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer- bzw. Leistungsbestandteile entgegen dem vorstehend in 6.1 normierten Weiterveräußerungsverbot an Dritte weiterveräußert, tritt der VP schon jetzt unwiderruflich sämtliche ihm aus einer solchen Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen an ESCAD AUSTRIA ab und nimmt ESCAD AUSTRIA diese Forderungsabtretung bereits jetzt an. Der VP ist diesfalls verpflichtet, die Forderungsabtretung bei Entstehen der Forderungen in seinen Büchern zu vermerken.

6.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer etc. auf den VP über; insbesondere auch dann, wenn die Fracht bzw. der Transport und andere Kosten zu Lasten von ESCAD AUSTRIA gehen.

6.4 Verweigert der VP die Annahme oder behauptet Mängel, geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung auf den VP über und zwar unabhängig davon, ob der VP die Ware bzw. Leistung förmlich übernommen hat.

6.5 Geht die Vorbehaltsware nach Gefahrübergang unter, tritt der VP bereits jetzt sämtliche ihm aus der Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder sonstigen Schadenersatzansprüche im Voraus an ESCAD AUSTRIA ab.

7. Nutzungsrechte

7.1 ESCAD AUSTRIA räumt dem VP mit vollständiger Bezahlung des vertraglich bedungenen Entgeltes an sämtlichen von ESCAD AUSTRIA für den VP entwickelten Werk- und Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes und an Dritte übertragbares Nutzungsrecht ein.

8. Geheimhaltung

8.1 Der VP und ESCAD AUSTRIA sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist ESCAD AUSTRIA berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

8.2 Der VP und ESCAD AUSTRIA verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche der Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

9. Änderung von Rohstoffpreisen

9.1 ESCAD AUSTRIA ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise (Materialpreiszuschlag) für Lieferungen und Leistungen, je nach Entwicklung der Rohstoffpreise nach unten/oben vorzunehmen. Für den tatsächlichen Preis eines Produktes ist immer der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Materialpreiszuschlag maßgeblich, unabhängig davon, welcher Materialpreiszuschlag zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Bestellung aktuell war.

 

B. ENGINEERING

10. Besondere Bedingungen für Werkverträge

Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem VP und ESCAD AUSTRIA gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

10.1 Der Auftrag wird grundsätzlich vor Ort beim VP durchgeführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen mit dem VP erforderlich sein sollten.

10.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des VP durchgeführt wird, ausschließlich ESCAD AUSTRIA. Hiervon unberührt bleibt das Recht des VP, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

10.3 Der Leistungsfortschritt wird vom VP durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Montageberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

10.3.1 Der VP hat unverzüglich nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 3 Tage nach Übergabe des Auftragsergebnisses, schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

10.3.2 Der VP ist verpflichtet, ESCAD AUSTRIA unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält ESCAD AUSTRIA zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

10.3.3 Wenn der VP trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm ESCAD AUSTRIA schriftlich eine Frist von einer Woche zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern ESCAD AUSTRIA hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der VP innerhalb einer Frist von einer weiteren Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der VP beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

10.4 ESCAD AUSTRIA leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/ Neuherstellung trotz mindestens 2 Nacherfüllungsversuchen fehl, kann der VP Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Punkt 5. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem VP kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 11.3.3.

11. Besondere Bedingungen für Arbeitskräfteüberlassungsverträge

Ergänzend gelten für Arbeitskräfteüberlassungsverträge zwischen dem Beschäftiger und ESCAD AUSTRIA die folgenden Bedingungen:

11.1 ESCAD AUSTRIA steht dafür ein, dass die überlassene Arbeitskraft allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet ist sowie sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft wurde. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

11.2 ESCAD AUSTRIA schuldet dem Beschäftiger die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht selbst. Die überlassene Arbeitskraft ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfe von ESCAD AUSTRIA. Die überlassene Arbeitskraft ist weder zum Inkasso noch zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen ESCAD AUSTRIA berechtigt.

11.3 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die überlassene Arbeitskraft in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Beschäftiger hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Beschäftiger ist insbesondere für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Werden die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nicht eingehalten, sind die überlassenen Arbeitskräfte berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass ESCAD AUSTRIA den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.

11.4 ESCAD AUSTRIA haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von den überlassenen Arbeitskräften für den Beschäftiger verrichteten Arbeiten. Der Beschäftiger stellt diesbezüglich ESCAD AUSTRIA von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der den überlassenen Arbeitskräften übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber ESCAD AUSTRIA geltend gemacht werden.

11.5 Wird der Betrieb des Beschäftigers bestreikt, ist ESCAD AUSTRIA zur Überlassung von Arbeitskräften nicht verpflichtet.

11.6 Grundlage für die Berechnung und Bezahlung der Vergütung von ESCAD AUSTRIA ist das Angebot von ESCAD AUSTRIA.

11.7 Die Kündigungsfristen für die Aufkündigung von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen werden im Angebot von ESCAD AUSTRIA festgelegt.

 

C. Instandhaltung

12. Besondere Bedingungen für die Instandhaltung

12.1 Bei Abschluss von Instandhaltungsverträgen und -aufträgen zwischen dem VP und ESCAD AUSTRIA gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

12.2 Im Falle einer telefonischen Beauftragung von Instandhaltungsmaßnahmen gelten diese AGB uneingeschränkt.

12.3 Für die Dokumentation des Auftrages und der Leistungserbringung hat der VP jeweils vor und nach der Leistungserbringung einen Montagebericht von ESCAD AUSTRIA mit Datum, Uhrzeit und Bestätigung des Auftrages zu unterfertigen.

 

D. Lieferleistungen

13. Besondere Bedingungen für Lieferleistungen

13.1 Bei Abschluss von Lieferverträgen über Ersatzteile oder sonstige technische Komponenten zwischen dem VP und ESCAD AUSTRIA gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

13.2 Originalverpackte Produkte mit Originalsiegel von ESCAD AUSTRIA sowie Pakete mit Originalsiegel von Siemens können auch gebrauchte, von Siemens reparierte Produkte bzw. Produkte vom Ersatzteilpool enthalten.

13.3 Im Falle einer Rücksendung von Waren ist für die Annahme durch ESCAD AUSTRIA Voraussetzung, dass die Ware selbst unbeschädigt ist. Ist die Ware gebraucht, ist ESCAD AUSTRIA berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Waren 12 Monate ab Anlieferung beim Kunden. Für gebrauchte Leistungsgegenstände leistet ESCAD AUSTRIA keine Gewähr, soweit im Einzelfall schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

13.5 Im Falle der Mangelhaftigkeit der von ESCAD AUSTRIA erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen kommt ESCAD AUSTRIA ihrer Gewährleistungspflicht nach Möglichkeit in Form von Verbesserung/Austausch bzw. Preisminderung/Wandlung nach; darüber hinausgehende Ansprüche des VP im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung von ESCAD AUSTRIA sind ausgeschlossen.

14. Prüfpflicht und Mängelrüge

14.1 Der VP hat die von ESCAD AUSTRIA erbrachten Lieferleistungen unmittelbar nach Leistungserhalt in Hinblick auf Vollständigkeit und allfällige Mängel zu überprüfen. Etwaige Mängel der von ESCAD AUSTRIA erbrachten Lieferleistungen sind vom VP unverzüglich ab Leistungserhalt mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Vermerk auf dem Lieferschein/Frachtbrief gegenüber ESCAD AUSTRIA zu rügen. Der VP hat dabei die jeweiligen konkreten Mängel anzugeben und möglichst genau zu beschreiben; eine unsubstantiierte Behauptung nicht näher konkretisierter Mängel genügt der den VP treffenden Mängelrügepflicht nicht. Entsprechendes gilt auch bei später hervorgekommenen Mängeln.

14.2 Kommt der VP seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht unmittelbar nach Leistungserhalt nach, gilt die von ESCAD AUSTRIA erbrachte Leistung als mangelfrei erbracht bzw. als mit allfälligen Mängeln akzeptiert. Erfolgt seitens des VP keine formelle Abnahme, gelten die erbrachten Leistungen, spätestens eine Woche nachdem ESCAD AUSTRIA die Fertigstellung angezeigt hat, als übergeben und abgenommen.

14.3 Stellt sich nach erfolgter Mängelrüge heraus, dass die gegenüber ESCAD AUSTRIA behaupteten Fehler bzw. Mängel der Leistung keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes sind, sondern aus einer fehlerhaften bzw. unsachgemäßen Verwendung seitens des VP oder sonstigen, der Sphäre des VP zuzurechnenden Umständen resultieren, kann ESCAD AUSTRIA dem VP für die Untersuchung bzw. Prüfung der gerügten Mängel ein angemessenes Entgelt (einschließlich angefallener Spesen) in Rechnung stellen.

15. Rückgabe und Erstattung

15.1 Der VP hat abgesehen von Reklamationsfällen kein Recht auf Rückgabe bzw Rücksendung der Ware. Die Reklamation einer Ware ist berechtigt, wenn

-        eine neue Ware bereits im Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel aufweist (Gewährleistung siehe Punkt 13.4.dieser AGB) oder

-        die Lieferung von der Bestellung abweicht ("Falschlieferung").

Defekte neue Waren können 12 Monate ab Anlieferung rückgesendet werden und Falschlieferungen müssen spätestens 7 Tage nach Erhalt an ESCAD AUSTRIA GmbH, Maria-Theresia-Straße 51, 4600 Wels,

 rückgesendet werden. Der VP muss sich vor der Rücksendung der Ware unter https://shop.escad.at/info/downloadcenter das Formular "Kunden-/Lieferantenreklamation" downloaden und dieses der Rücksendung ausgefüllt beilegen.

15.2. Die Ware wird nach Eingang der Rücksendung von ESCAD AUSTRIA geprüft. Voraussetzung für die Annahme der zurückgesendeten Ware im Falle einer Falschlieferung ist, dass die Ware vom VP nicht gebaucht wurde und unbeschädigt ist. Voraussetzung für die Annahme der zurückgesendeten (Neu-)Ware im Falle eines Mangels ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Die Beweislast trifft den VP. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt (= unberechtigte Reklamation), ist ESCAD AUSTRIA berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. Diesfalls besteht insbesondere kein Anspruch auf Gewährleistung oder Austausch der Falschlieferung bzw. Geldrückgabe.

15.3 Im Falle einer anerkannten Reklamation werden die Kosten für den Rückversand von ESCAD AUSTRIA übernommen. Das Risiko des Unterganges auf dem Transportweg trägt der VP. Sollte ESCAD AUSTRIA Rücksendungen (auf Kulanz) akzeptieren, die keine Reklamation darstellen, erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des VP.

15.4 Im berechtigten Reklamationsfall ist ESCAD AUSTRIA wahlweise berechtigt, (i) die Ware zu reparieren, (ii) dem VP eine neue, nicht mangelhafte Ware bzw. die richtige Ware zu übermitteln oder (iii) dem VP den Kaufpreis für die Ware rück zu erstatten. Eine Kaufpreisrückerstattung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang und Prüfung der Ware bei ESCAD AUSTRIA auf ein vom VP namhaft gemachtes oder zu machendes Konto.

15.5 Bei Fragen zu den Rückgabemodalitäten kann sich der VP an office@escad-austria.at oder +43 5 7889-0 wenden.

15.6 Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes haben darüber hinaus gemäß § 11 FAGG das Recht, von einem Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen wie folgt zurückzutreten:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Widerruf des Vertrages mittels einer eindeutigen Erklärung zB per E-Mail gegenüber ESCAD AUSTRIA an office@escad-austria.at bekanntgeben. Der Nutzer kann dafür das untenstehende Muster-Widerrufsformular verwenden und übermitteln.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass der Nutzer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, hat ESCAD AUSTRIA ihm alle Zahlungen, die ESCAD AUSTRIA vom Verbraucher erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich darauf ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von ESCAD AUSTRIA angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei ESCAD AUSTRIA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ESCAD AUSTRIA dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

ESCAD AUSTRIA kann die Rückzahlung verweigern, bis ESCAD AUSTRIA die Waren wieder zurückerhalten hat, oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass die Ware zurückgesandt wurde, je nachdem, welcher der beiden genannten Zeitpunkte der frühere Zeitpunkt ist. Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Kunde ESCAD AUSTRIA über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an ESCAD AUSTRIA GmbH, Technoparkstraße 4, 5310 Mondsee, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist.

15.7. Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück

an ESCAD AUSTRIA GmbH, Technoparkstraße 4, 5310 Mondsee

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*)

-        den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über

-        den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen (*)

-        bestellt am (*)

-        Name des/der Verbraucher(s)

-        Anschrift des/der Verbraucher(s)

-        Datum

_____________________

(*) Unzutreffendes streichen

Für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht. Zudem besteht kein Widerrufsrecht für Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

E. Seminare

16. Besondere Bedingungen für Seminare
16.1 Sämtliche von ESCAD AUSTRIA veranstaltete Seminare erfolgen auf Basis der im Internet unter https://shop.escad.at/info/downloadcenter.

 

F. Schlussbestimmungen

17.Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Datenverarbeitung/Sonstiges

17.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von ESCAD AUSTRIA ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von ESCAD AUSTRIA, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von ESCAD AUSTRIA in 5310 Mondsee.

17.2 Gerichtsstand ist der Sitz von ESCAD AUSTRIA in 5310 Mondsee. ESCAD AUSTRIA ist jedoch berechtigt, allfällige Ansprüche gegen den VP auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

17.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

17.4 Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftrags- sowie Buchungsdaten des Bestellers werden in der EDV von ESCAD AUSTRIA gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von ESCAD AUSTRIA ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.

17.5 Soweit in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, gelten bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Software die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich (FEEI) herausgegebenen Softwarebedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

17.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

Downloads

Softwerk AGB, Stand 09.04.2020.pdf
Softwerk standard terms of business, Version 09.04.2020.pdf
ESCAD Austria GmbH, Stand 01.10.2021.pdf
ESCAD Austria GmbH, Stand 01.10.2021_V1.1.pdf
ESCAD Austria GmbH, Valid as of 01.10.2021_V1.1.pdf
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